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SATZUNG

Satzung des Verein für soziale Transformation und angewandte Philosophie e.V.

§  1  Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger und gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 und § 53 AO, insbesondere die Unterstützung von ohne eigenes Verschulden finanziell in Not geratener Menschen und die Förderung von Bildung.

Dieser Zweck wird verwirklicht durch
•         Materielle Hilfen (z.B. Zurverfügungstellung lebensnotwendiger Dinge wie Möbel zur Grundausstattung einer Wohnung u.ä.);
•          Beratung (z.B. Schuldnerberatung in Hinblick auf den Umgang mit Gläubigern, es erfolgt keine Beratung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und des Steuerberatungsgesetzes);
•          Vollständige oder teilweise vorübergehende Übernahme der Zinsbelastung aus Krediten für bedürftige Personen bis diese die jeweiligen Raten wieder aus eigener finanzieller Kraft bedienen können;
•          Übernahme von Bürgschaften.
•    Durchführung von Seminaren und Schulungen
•    Den Austausch unterschiedlicher Bevölkerungs- und Altersgruppen in Workshops, Reisen und Begegnungen aller Art
•    Die Unterhaltung von Bildungszentren.

(2) Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§  2  Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen “Gesellschaft für soziale Transformation und angewandte Philosophie“, nach erfolgter Änderung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz “eingetragener Verein (e. V.)“.

(2) Sitz des Vereins ist Eching, Landkreis Freising. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  3  Mitgliedschaft, Beiträge
(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.



(2) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
b) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
c) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluß des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind,
d) durch Tod.

(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

(4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

(5) Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

§  4  Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. Vergabeausschuss.

§  5  Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
1. die Beschlußfassung über die Vereinssatzung sowie deren Änderung,
2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
3. die Entlastung des Vorstands,
4. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
5. die Ausschließung eines Mitgliedes,
6. die Wahl der Kassenprüfer,
7. die Wahl des Vergabeausschusses
8. die Zielsetzungen und Projekte des Vereins für das kommende Geschäftsjahr
9. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muß mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann Anträge bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich bekanntmachen.

(3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Personalwahlen erfolgen jedoch schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, be-

dürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

(5) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schrift- oder dem Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

§  6  Vorstand des Vereins
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassier. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende, sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt, der Stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis allerdings nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 10.000,00 EUR ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann der Vorstand durch Beschluß von dieser Beschränkung befreien. Verpflichtungen darf der Vorstand nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens eingehen.

(4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal pro Quartal zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vergabeausschusses über die Vergabe von Leistungen.

(6) Soweit die Tätigkeit des Vorstands oder von Mitgliedern einen ehrenamtlichen zeitlichen Aufwand überschreitet, so können der Vorstand oder Mitglieder dafür eine Aufwandspauschale oder eine Vergütung erhalten, die einem Fremdvergleich stand hält.

§  7  Vergabeausschuß
Der Vergabeausschuß besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern des Vereins. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vergabeausschuß prüft die Anträge von Be-

dürftigen auf Gewährung von Leistungen und schlägt diese dem Vorstand zur Entscheidung vor.

§  8  Rechnungsprüfung
Auf die Dauer der Amtszeit des Vorstandes werden zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Ihnen obliegt die Kassenprüfung und der jährliche Bericht an die Mitgliederversammlung.

§  9  Auflösung und Zweckänderung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen. Sofern weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind, kann unmittelbar im Anschluss (frühestens eine Stunde später) der anberaumten ersten anberaumten Mitgliederversammlung, eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, mit der gleichen Tagesordnung. In dieser zweiten Mitgliederversammlung entscheidet ist die Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins erforderlich. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Eching. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Bereich der Gemeinde Eching zu verwenden.

Diese Satzung wurde errichtet am 24. Januar 1998 zu Eching, Kreis Freising, und geändert mit dem.




 

Rechtliches: Text
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